Unsere AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Abweichende Vereinbarungen und andere AGB sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere AGB als angenommen.
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die jeweils aktuellsten Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, nebst nachfolgenden Ergänzungsregeln.
2. Angebot / Vertragsabschluss / Vertragsinhalt
Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von uns als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Im Hinblick auf die ständige Fortentwicklung und Verbesserung unserer Produkte behalten wir uns Abweichungen vor, soweit zumutbar.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich insbesondere Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung usw. zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als drei Monate nach Auftragsbestätigung sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Materialkosten-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreise bedürfen ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Abrechnungsdatum ohne Abzug von Skonto netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche noch offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet waren, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferungen und Leistungen
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfang der Herstellung, Lieferung und Leistung zu Grunde gelegt werden. Sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu überprüfen.
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
Lieferzeiten u. -fristen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie ggf. kundenseitig beigestelltes Material, Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, Naturkatastrophen oder ähnlicher Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, so sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
Kommt der Lieferer selbst verschuldet in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung durch den Besteller um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
Der Gefahrenübergang erfolgt ausschließlich gemäß den Bedingungen der vereinbarten Incoterms.
Kundenseitig bereitgestelltes Rohmaterial oder Halbfertigerzeugnisse werden mit größter Sorgfalt behandelt. Die Haftung ist begrenzt auf den Wert des zu erfüllenden Auftrags, sofern der Wert des Materials nicht benannt und entsprechend versichert wurde. Die volle Haftung besteht durch Abschluss einer gesondert angebotenen Materialversicherung.
Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser rechtzeitig deswegen ausdrücklich verlangt.
6. Gewährleistung und Mängelrügen
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen schriftlich dem Lieferer zu melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu melden.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
Beschädigte Sendungen sind erst nach Feststellung des Schadens von dem Frachtführer und Spediteur abzunehmen und zu dokumentieren. Es gelten hier die Bestimmungen der Incoterms.
Bei berechtigten und von uns anerkannten Reklamationen kann die Ware nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Will der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies beidseitig zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis einer mangelfreien und dem Wert einer mangelhaften Sache.
Bei Mängelrügen dürfen nur Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die den Wert des zu bemängelnden Auftrags nicht überschreiten. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die vorgenannten Verpflichtungen des Lieferers sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VIII., 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
8. Toleranzen
Produktionsbedingte Toleranzen und Abweichungen, die bedingt durch die eingesetzten Fertigungsverfahren üblich und dem Stand der Technik entsprechen und nicht des Verwendungszweckes entgegenstehen, sind kein Reklamationsgrund.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält.
10. Gerichtsstand/Sonstiges
Ergänzend zu den vorstehenden AGB gelten in nachstehender Reihenfolge die Bedingungen des BGB und des HGB.
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Bad Nauheim.
Gerichtsstand ist Friedberg.
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen.
Die vorangehenden Bedingungen gelten ausschließlich unter Vollkaufleuten.